Re: OT: Computer-GEZ-Gebühren



Hallo Peter,

Man sollte vor allem "Rund" und erst dann "Funk" betrachten, dann wird
die Sache schon klarer.
Hier geht es um ein techn. Verfahren, bei dem ein Sender Signale nicht
an einen bestimmten addressierbaren Empfänger aussendet, sondern eben
in alle Richtungen (rund) ohn feststellen zu können, ob und wer diese
Signale empfängt. Ob dieses Signal nun über elektromagnetische
Wellenausbreitung via Antenne verbreitet wird oder via Kabel ändert
nichts daran, dass es eine einseitige Ausstrahlung ist, die den
Empfänger der Aussendung nicht identifizieren kann.

Vorsicht, es gibt auch Multicast! Es ist ja durchaus nicht
ausgeschlossen daß die ÖR auf die Idee kommen, ihre Radio- und
TV-Sendungen als Live-stream via Multicast ins Internet zu blasen. In
diesem Fall würde _kein_ Rückkanal zum Stream-Anbieter notwendig sein,
sondern nur zum Multicast-Router.

Dann würde exakt dieselbe Argumentation greifen wie beim "echten
Rundfunk" auch, denn man hätte wie beim Runkfunk eine one-to-many
Übertragung und keinen Rückkanal mehr.

Zum Glück(?) wird Multicast nicht von allen Internet-Carriers
unterstützt, dadurch sind noch zu viele technische Hürden gegeben, um
daraus eine allgemeine Verfügbarkeit solcher Streams abzuleiten.

Allerdings basiert IPTV bereits auf diesem Prinzip, und auch für
UMTS-fähige Handys wurde Multicast-Unterstützung implementiert bzw.
angekündigt.

Eine Argumentation welche sich auf die Unterschiede zwischen Rundfunk
und Internet stützt könnte dadurch im Sande verlaufen. Zudem
interessiert die alleinige 'Möglichkeit' einer Rückkanalverbindung zur
Authorisation des Empfängers die Verantwortlichen genauso wenig, wie die
Möglichkeit, die Nutzungsberechtigung über ein
Verschlüsselungssystem/CAS sicherzustellen.

Ich finde, man sollte sich nicht zu sehr auf den Unterschied zwischen
Rundfunk und Internet konzentrieren, sondern auf die
abrechnungstechnischen Formalitäten und die Wettbewerbssituation selbst.
Meine Meinung hierzu:

- Es kann nicht angehen, daß eine Person mehrfach Gebühren zahlt, obwohl
sie das Angebot kaum mehrfach konsumieren kann oder wird. Noch schlimmer
wird das ganze, wenn es nicht einzelne Fälle sind, sondern wenn ganze
Gruppen wie Freiberufler auf diesem Wege unterschiedlich belastet
werden. Ich würde hier sogar eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
sehen, da diese Gruppen stärker belastet werden, ohne daß dies in
irgendeiner Form sachlich zu rechtfertigen wäre.

- Der Begriff "Möglichkeit" hat in diesen Gesetzen nichts zu suchen,
weil es viel zu frei ausgelegt werden kann. Entweder sollte jeder einen
entsprechenden Anteil der Kosten tragen (Solidaritätsprinzip), oder das
ganze wird nutzungsabhängig finanziert. Beides gleichzeitig umzusetzen,
und sei es auch nur indirekt oder für einzelne Personengruppen, halte
ich für rechtswidrig.

- Da der Markt immer mehr multifunktionale Endgeräte hervorbringt, darf
ein verbrauchs- oder nutzungsabhängiges Entgeltverfahren sich nicht mehr
an der Existenz eines solchen Endgerätes orientieren, sondern sollte
sich an der tatsächlichen Nutzung orientieren. Es gibt genug
Möglichkeiten, dies technisch umzusetzen, zudem mit der Umstellung von
Analog auf DVB-T die Aussendung grundsätzlich bereits CAS-fähig ist,
unabhängig vom Übertragungsweg selbst.

- Gebühren für die ÖR sind ab einem bestimmten Punkt sowieso nicht mehr
gerechtfertigt; und dieser Punkt ist mehr oder weniger bereits
eingetreten: Die ÖR kommen ihrer Informationspflicht nicht nach, weil
z.B. über Interessensverbände (INSM etc) genau abgesprochen wird, ob und
bis zu welcher Grenze Themen in den ÖR Medien thematisiert werden
(dürfen). Christiansen, Illner und Co. z.B. verfolge ich schon länger
nicht mehr, weil die Diskussionsgäste regelmäßig "abgewürgt" werden,
sobald es interessant zu werden droht. Damit unterscheiden sich die ÖR
kaum mehr von ihren privaten Wettbewerbern.

- EU-Recht: laut dem "General Agreement on Trade in Services"
(GATS-Verträge/WTO) wäre der Staat sowieso verpflichtet, die ÖR
Sendeanstalten zu liberalisieren. Der einzige (mir bekannte)
Hinderungsgrund, nämlich eine erforderliche Ausübung in hoheitlicher
Gewalt und ohne existierenden Wettbewerb steht zudem in argem
Widerspruch zur Forderung der Distanz zwischen ÖR und Staat. Zudem gibt
es bereits einen recht ordentlich funktionierenden Wettbewerb.


Viele Grüße,
Andreas

.



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